Erben und seine Tücken – Ungemach droht durch das neue Gebäudeenergiegesetz

Vom Erblasser nach seinem Tod bedacht zu werden, ist zunächst einmal etwas Positives, wenn da nicht Vater Staat wäre, der an diesem Erbschaftsvorgang gleich mitverdienen will. Das kann insbesondere dann schwierig werden, wenn der Nachlass bzw. der Erbanteil wesentlich aus Immobilien besteht – die fällige Erbschaftsteuer wird für viele eine große Last.

Jetzt hat der Gesetzgeber das Erben von Immobilien noch weiter versalzen: Durch das „Heizungsgesetz“ kommen auf Immobilienbesitzer Sanierungspflichten zu, die wirtschaftlich schwer zu stemmen sind. Kompliziert wird es vor allem dann, wenn die Immobilien nicht in einer Hand sind, sondern nach dem Tod des Erblassers in eine Erbengemeinschaft übergehen und die Erben sich nicht auf eine gemeinsame Sanierung einigen können.

Selbst wenn der frühere Eigentümer aufgrund von Ausnahmetatbeständen von derartigen Sanierungspflichten befreit war, können sich die Erben eben gerade nicht auf derartige Befreiungen berufen. Die Sanierung von älteren Immobilien hat zu erfolgen. Dazu gehören Wärmedämmmaßnahmen für die Außenfassade, Dämmpflichten für das oberste Geschoß, Dämmung der freiliegenden Rohre in unbeheizten Räumen und die Erneuerung der Heizungsanlage.

Nun könnte man auf die Idee kommen, die Sanierungspflichten einfach auszusitzen. Damit öffnet man aber der Verwaltung die Tür zum Bußgeld. Das kann im Einzelfall bis zu 50.000 € betragen. Die Erben müssen nach der Vorstellung des Gesetzgebers innerhalb von 2 Jahren nach der Erbschaft die gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungen durchführen.

Handlungsalternativen sind also schwierig zu finden, weil letztlich nur der Erblasser durch rechtzeitiges Handeln diese Situation verhindern kann, obwohl er selbst von den Maßnahmen verschont sein sollte.

Wie aber die Sanierungskosten steuerlich wirksam werden, erläutern wir Ihnen gern im persönlichen Gespräch.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

 

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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